Satzung des Philatelistenvereins Großenhain und Umgebung


1.         Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1.      Der Verein führt den Namen "Philatelistenverein Großenhain und Umgebung" und hat seinen Sitz
            in Großenhain. Er ist ein nichteingetragener Verein.
1.2.      Die Gründung des Vereins erfolgte am 22.3.1991 in Großenhain.
1.3.      Der Verein führt ein Vereinssymgol (Logo). Es darf nur mit seiner Zustimmung benutzt werden.
1.4.      Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr (01.01. bis 31.12.).


2.        Zweck und Aufgaben

2.1.      Der Verein verfolgt den Zweck, der Philatelie und Postgeschichte in ihrer gesamten Breite zu
            dienen, sie zum Nutzen der Allgemeinheit und aller Philatelisten zu fördern und zu entwickeln
            sowie das dazu notwendige Vereinsleben satzungsgemäß zu gestalten.
2.2.      Der Verein stellt einen freiwilligen Zusammenschluss von an Philatelie und Postgeschichte
            interessierten Personen dar.  Er ist ein Freizeitverein, der sich auch der Zusammenarbeit mit
            anderen Vereinen verpflichtet fühlt und sich als Teil des kulturellen Lebens der Stadt Großenhain
            und ihres Umlandes begreift.
2.3.      Der Verein dient nicht vorrangigen wirtschaftlichen Zwecken.


3.          Mitgliedschaft

3.1.      Die Mitgliedschaft im Verein kann ab dem vollendeten 14. Lebensjahr beantragt werden.
            Jugendliche unter 18 Jahren benötigen das Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten.
3.2.      Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zustellen. Dieser entscheidet über
            den Antrag, gegebenenfalls mit Hilfe der Abstimmung in der Mitgliederversammlung.
3.3.      Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung des Vereins, Austritt, Ausschluss oder Tod.
3.4.      Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen. Er muss in schriftlicher Form dem Vorstand
            zugehen oder mündlich in der Mitgliederversammlung erklärt werden.
3.5.       Verstößt ein Mitglied in grober Weise gegen die Satzung oder schädigt das Ansehen bzw. die
            Interessen des Vereins in der Öffentlichkeit, kann die Mitgliederversammlung seinen Ausschluss
            beschließen. Gegen diesen Beschluss ist kein Einspruch möglich.
3.6.      Für besondere Verdienste kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Ein entsprechender
            Vorschlag kann nur durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden. Der Status eines
            Ehrenmitgliedes erlischt durch Aberkennung, Verzicht, Austritt oder Tod.


4.       Organisationsstruktur

4.1.      Organe des Vereins sind
            a)      der Vorstand
            b)      die Mitgliederversammlung bzw. Jahreshauptversammlung
            c)      die von der Mitgliederversammlung gewählten Beauftragten für einzelne Sachgebiete.

4.2.      Die Mitgliederversammlungen finden nach einem vom Vorstand erarbeiteten Jahresplan
            regelmäßig statt. Sie sind beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder
            anwesend ist.
4.3.      Die Hauptversammlung findet alle zwei Jahre im Monat Januar statt. In ihr erfolgen der Bericht
            des Vorstandes über den abgelaufenen Zeitraum, die Festsetzung des Vereinsbeitrages, die
            Festlegung der Schwerpunkte für die weitere Vereinstätigkeit einschließlich des dazu
            notwendigen finanziellen Rahmens sowie die Vorstandswahl.
4.4.      Alle Entscheidungen werden mehrheitlich getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Vorschlag
            bzw. Antrag als abgelehnt.
4.5.      Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden,
            Schatzmeister. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich.
4.6.      Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt, wird bis zum Ablauf des
            Geschäftsjahres ein Vereinsmitglied durch die Mitgliederversammlung mit der Wahrnehmung
            der Aufgaben beauftragt.
4.7.      Der Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen. Der Stellvertretende Vorsitzende
            vertritt den Vorsitzenden bei dessen Verhinderung. Der Schatzmeister nimmt die Aufgaben
            seines Geschäftsbereiches wahr.
4.8.      Von der Jahreshauptversammlung werden für die Dauer der nächsten beiden Jahre zwei
            Revisoren gewählt. Sie prüfen von Zeit zu Zeit die Kassenangelegenheiten, besonders aber
            die Jahresrechnung. Die Wiederwahl der Revisoren ist zulässig.


5.         Vermögen und Finanzierung

5.1.      Das Vereinsvermögen besteht aus Geld- und Sachvermögen, das durch den Schatzmeister verwaltet wird.
5.2.      Die Vereinstätigkeit wird finanziert aus
            a) Beiträgen der Mitglieder
            b) Überschussmitteln aus der laufenden Vereinstätigkeit nach innen und außen
            c) Zweckgebundenen Zuwendungen Dritter einschließlich Schenkungen.
5.3.      Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung des beschlossenen Beitrages verpflichtet. Die
            Zahlung sollte möglichst habjährlich erfolgen, muss jedoch spätestens bis zum 31. Dezember
            des laufenden Jahres beim Schatzmeister erfolgt sein. Im Verlauf des Jahres beitretende
            Mitglieder zahlen einen entsprechend den Monatsraten verminderten Beitrag.

5.4.      Geht der Beitrag eines Mitgliedes, ohne einen zwingenden Grund, nicht bis zum Ende des
            laufenden Jahres ein, so erfolgt  im Verlauf  des nachfolgenden Monats eine Mahnung. Muss
            diese Mahnung wiederholt werden und wird trotzdem ignoriert, beschließt die
            Mitgliederversammlung über den Ausschluss.

5.5.      Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

5.6.      Bei Ausscheiden von Mitgliedern erhalten diese keine Beiträge, Vermögensanteile oder
            sonstige Sacheinlagen zurück.

5.7.      Bei der Auflösung des Vereins wird das Restvermögen an die Mitglieder aufgeteilt.


6.         Haftung

6.1.      Die Ziele des Vereins sind durch die Mitglieder und den Vorstand so zu verwirklichen, dass die
            Interessen der Mitglieder gewahrt und die berechtigten Interessen Dritter nicht verletzt werden.

6.2.      Der Verein haftet für Verbindlichkeiten, die durch das Bestehen des Vereins, Handlungen oder
            Unterlassungen seiner Organe oder sonstige ihm zurechenbare Tatbestände entstehen, nur
            mit dem Vereinsvermögen.

6.3.      Überschreiten Mitglieder ihre satzungsgemäßen Befugnisse, sind sie dem Verein für einen
            daraus entstandenen Schaden haftbar.


7.          Satzungsänderungen, mögliche Auflösung des Vereins

7.1       Satzungsänderungen sind jederzeit möglich, doch müssen diese von einer beschlussfähigen
            Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

7.2.      Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn nach ordnungsgemäß erfolgter Einladung zur
            Auflösungsversammlung zwei Drittel der erschienen Mitglieder für die Auflösung stimmen.


8.         Schlussbestimmungen

Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung des Vereins am 22.03.1991 beschlossen sowie
am 08.05.1992 und am 17.03.2006 überarbeitet und ergänzt.
Sie tritt in ihrer aktuell überarbeiteten Fassung mit sofortiger Wirkung in Kraft.


gez. J. Neumann / Vorsitzender 


Anhang:

Das Logo des Vereins besteht aus der symbolischen Darstellung einer dreieckigen Briefmarke mit einer historischen Silhouette der Stadt Großenhain und der Inschrift „PhVG“. Die Farbgebung erolgt in gelb und schwarz. Als einfarbige Druckvariante ist auch hellgrau und schwarz möglich. Der Beschluss über das Logo wurde von der Mitgliederversammlung am 18.10.2002 gefasst. 




Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge betragen seit Januar 2014 pro Monat für

Berufstätige 2,00 €

Arbeitslose und Rentner 1,50 €

Schüler, Auszubildende und Studenten 0,50 €

Aufnahmegebühren werden nicht erhoben.